Verfahren
Zuständig ist eine i.S.v. § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO anerkannte Gütestelle, also z.B. die Rechtsanwaltkammer Frankfurt am Main. Diese wiederum ernennt aufgrund ihrer Schlichtungsordnung aus den Reihen ihrer Kammermitglieder sog. Schlichter, zumeist Rechtsanwälte/innen mit entsprechender Berufserfahrung, die dieses Amt unabhängig und weisungsungebunden ausüben.
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen schriftlichen oder mündlichen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer, die die Unterlagen dann an den zuständigen Schlichter weiterleitet. Der Antrag muss Angaben über die Parteien und den Gegenstand des Verfahrens enthalten und unterschrieben sein. Die Schlichtungsperson setzt dann nach Zahlung der Gebühren - z.Z. 100,00 EUR zzgl. MwSt. und Zustellungskosten - eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beteiligten mit Zustellungsurkunde geladen werden und zu der das persönliche Erscheinen angeordnet wird, wahlweise mit oder ohne Beistand. Zeugen werden in diesem Verfahren vom Schlichter keine geladen. Ob präsente Zeugen oder Sachverständige angehört werden entscheidet der Schlichter. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das den Parteien auf Antrag zugesandt wird.
Das Verfahren ruht - bis zu drei Monaten - wenn die antragstellende Partei nicht zum Termin erscheint, nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint die antragsgegnerische Partei unentschuldigt nicht, wird die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und das Verfahren als gescheitert angesehen. Gleiches gilt natürlich auch, wenn im Termin zwischen den Erschienenen keine Einigung herbeigeführt werden kann.
Kommt es dagegen zu einem Vergleich, wird dieser im Protokoll niedergelegt und von den Parteien und dem Schlichter unterschrieben, womit die Vereinbarung wirksam ist. Das Protokoll wird der Gütestelle zugeleitet und diese versendet dann die entsprechenden Ausfertigungen an die Beteiligten. Aus diesem Vergleich kann dann vollstreckt werden, wenn er vom Amtsgericht in Frankfurt am Main oder in bestimmten Fällen auch von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main für vollstreckbar erklärt worden ist.
Weitere Informationen und Unterlagen zum Schlichtungsverfahren erhalten Sie von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.
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