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Schlichter

Schlichtung, was ist das?

Einfach ausgedrückt bedeutet ist das nichts anderes als der Versuch, die Gerichte dadurch zu entlasten und die Verfahren zu beschleunigen, indem man in bestimmten Fällen, insbesondere im Nachbarrecht und bei geringen Streitwerten, vor die eigentliche gerichtliche Klage ein Verfahren vor einer sog. Gütestelle vorschreibt, in welchem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Parteien eine gütliche Beilegung des Streites durch einen Vergleich versucht werden soll. Dadurch – so die Hoffnung des Gesetzgebers – würden weniger Klagen, insbesondere zwischen Nachbarn und um geringe Geldforderungen, vor die ordentlichen Gerichte kommen, die ja bekanntlich ohnehin überlastet sind. In anderen Staaten, z.B. in Groß Britannien ist dies eine sehr alte Institution, die auch anerkannt ist und funktioniert.

Mit dem seit 01.01.2000 in Kraft befindlichen "Gesetz zur Förderung der aussergerichtlichen Streitbeilegung" vom 15.12.1999 hat der Bundesgesetzgeber daher ein Gesetz geschaffen, dass eigentlich zu einer "Entlastung der Justiz" führen, sowie zur "Bewährung und Förderung der Bürgerfreundlichkeit, der Transparenz und Friedensfunktion von Recht und Justiz beitragen und dadurch dauerhaften Rechtsfrieden basierend auf einer Konsenslösung schaffen" sollte. Leider hat der Bund dabei aber nicht von seiner sog. "konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz" Gebrauch gemacht und die Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben, sondern über § 15a EGZPO den Ländern die Umsetzung und Ausgestaltung des Verfahrens überlassen.

Dies hatte zur Folge, dass nur ein Teil der Länder, u.a. auch Hessen, hiervon Gebrauch gemacht haben und daher auch die Verfahren als solche und deren Voraussetzungen unterschiedlich geregelt sind. Man muss sich also in seinem jeweiligen Bundesland erkundigen, ob und welche Vorschriften es gibt. Es sind dies Baden-Würtemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

In Hessen wurde am 06.02.2001 das "Gesetz zur Regelung zur aussergerichtlichen Streitschlichtung" (SchlG) verabschiedet, dass allerdings befristet war bis zum 31.12.2005. Seit dem 01.01.2006 gilt nun ein Nachfolgegesetz, dass allerdings wiederum befristet ist bis zum 31.12.2018 und das den Anwendungsbereich der außergerichtlichen Schlichtung noch weiter eingeschränkt. Danach muss vor Erhebung einer Klage bei einem ordentliche Gericht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden in folgenden Fällen:

- wegen der in § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück

- wegen Überwuchses (§ 910 BGB), Hinüberfall (§ 911 BGB) auf ein Nachbargrundstück oder wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)

- wegen der im Hessischen Nachbarrecht geregelten Rechte und Pflichten der Nachbarn untereinander

- wegen Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

 

Ein sog. freiwilliges Schlichtungsverfahren kann im übrigen auf Antrag auch durchgeführt werden, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten geht und die Beteiligten einverstanden sind.

War ein Schlichtungsverfahren bisher nur dann möglich,wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnten oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hatten, so genügt es jetzt, wenn sie in Hessen wohnen, ihren Sitz oder eine Niederlassung hier haben.

 

 

 

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