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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist vergleichbar mit der Beratungshilfe. Während dort aber nur die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vom Staat bezahlt wird, betrifft die Prozesskostenhilfe - wie der Name schon sagt - die Kostenübernahme im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Auch hier ist zunächst Voraussetzung, dass der Betreffende die Kosten eines Prozesses nicht selbst aufbringen kann. Will er klagen, muss er zusammen mit der Klageschrift einen entsprechenden Antrag bei dem angerufenen Gericht stellen und sein Einkommen durch Vorlage einer sog. "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nachweisen, entsprechende Belege sind beizufügen. Das Gericht prüft dann nicht nur die Voraussetzungen für die finanzielle Hilfe, sondern insbesondere auch, ob das Klagebegehren des Antragstellers erfolgversprechend ist und nicht etwa "mutwillig". Sind die Voraussetzungen gegeben, erhält der Kläger Prozesskostenhilfe zunächst für diesen Prozeß. Wurde der Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt, wird dieser - was ebenfalls zu beantragen ist - dem Kläger beigeordnet. Je nach Einkommenssituation kann das Gericht auch festlegen, dass der Kläger im Falle des Unterliegens die verauslagten Kosten in Raten zurückzahlt. Die Kosten der - obsiegenden - Beklagtenseite muss der unterlegene Kläger aber selbst tragen.

Selbstredend gibt es natürlich auch für den Beklagten eines Rechtsstreites die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes seiner Wahl zu bekommen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für den Kläger: auch der Beklagte muß eine Erklärung über seine finanzielle Situation und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Auch hier wird vom Gericht summarisch geprüft, ob seine Verteidigung gegen die klägerischen Ansprüche erfolgversprechend sind oder nicht. Auch ihm wird möglicherweise aufgegeben, im Falle des Unterliegens Raten zu zahlen.

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